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Gerichtskosten




Mit dem Eingang eines Mahnbescheidantrages bei Gericht wird gemäß Nr. 1100 KV GKG eine Verfahrensgebühr fällig. Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Streitwert, d. h. nach der Summe der Hauptforderungen; Zinsen und sonstige Nebenforderungen werden in der Regel nicht berücksichtigt. Die Mindestgebühr beträgt z. Zt. 36,00 Euro. Auf der Internetseite www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/kostenrechner finden Sie einen Kostenrechner, mit dem Sie anhand des Streitwertes ausrechnen können, welche Gerichtskosten durch die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides entstehen. Mit der Verfahrensgebühr ist das gesamte Mahnverfahren abgegolten. Auslagen für Zustellungen innerhalb des Mahnverfahrens werden gemäß Nr. 9002 KV GKG erst ab der 11. Zustellung gesondert berechnet.

Die Gerichtskosten im maschinellen Mahnverfahren werden regelmäßig erst nach/mit Erlass des Mahnbescheides erhoben. Erst der Erlass des Vollstreckungsbescheides wird von der vorherigen Kostenzahlung abhängig gemacht (§ 12 Absatz III GKG). Über die entstehenden Gerichtskosten erhalten die Antragsteller bzw. die Prozessbevollmächtigten eine Kostenrechnung mit einem vorbereiteten Zahlungsvordruck. Die Überweisungen sind unter Angabe des Kassenzeichens unbedingt einzeln zu veranlassen. In jedem Fall sollten Sammelüberweisungen und das Anbringen von Kostenmarken oder Freistemplern auf den Mahnbescheidsanträgen vermieden werden. Auch eine Zahlung mittels elektronischer Kostenmarke sollte unterbleiben. Anderenfalls kommt es zu erheblichen Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung der Mahnbescheidsanträge.

Teilnehmer, die ein SEPA-Lastschriftmandat hinsichtlich der Gerichtskosten erteilt haben, erhalten grundsätzlich wöchentlich eine "Sammelrechnung" (s. g. Einzugsliste), die zugleich als Vorankündigung (s. g. pre-notification) gilt. Der in der Einzugsliste gesondert aufgeschlüsselte Gesamtbetrag aller seit dem letzten Lastschriftlauf angefallenen Gerichtskosten wird vereinbarungsgemäß vom mitgeteilten Belastungskonto abgebucht.

Antragsteller, welche die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die hierfür nötigen Formulare erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht.

Neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) entsteht bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes dessen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, bei Beauftragung eines Inkassounternehmens nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, gesondert.

Soweit in Folge eines Widerspruchs oder Einspruchs das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren vor dem Prozessgericht übergeleitet wird, entstehen dort weitere Gerichtskosten. Hierüber werden gesonderte (Vorschuss-) Kostenrechnungen erstellt. Die Zahlung des erforderten Vorschussbetrages sollte unbedingt durch Einzelüberweisung zum mitgeteilten Verwendungszweck erfolgen. Auf keinen Fall sollten Sammelüberweisungen getätigt oder die Zahlung mittels elektronischer Kostenmarke vorgenommen werden. Anderenfalls wird die automatisierte Verarbeitung unterbrochen, wodurch erhebliche Verzögerungen bei der Bearbeitung der Verfahren bzw. der Abgaben an die Streitgerichte eintreten.

Für das Verfahren zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung wird eine Gebühr von 22,00 Euro nach KV 2110 GKG erhoben, die mit Antragstellung fällig wird.

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