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Automatisiertes Mahnverfahren

Geänderte Antragstellung für Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts zum 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 sind Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts und Rechtsan­wälte verpflichtet, Schriftsätze und Anträge als elektronische Dokumente an die Gerichte zu übermitteln (§§ 130d, 130a ZPO). Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gilt für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts die (für Anwälte und registrierte Inkassodienstleister bereits seit Längerem bestehende) Pflicht, Anträge in nur maschinell lesbarer Form zu übermitteln (§ 702 ZPO).

Dies bedeutet konkret, dass der genannte Personenkreis in einem zivilprozessualen Mahnverfahren ab dem 1.1.2022 sämtlich Anträge und Verfahrenserklärungen nicht mehr postalisch oder per Fax übermitteln darf. Die amtlichen Vordrucke können für eine formwirksame Antragstellung oder Widerspruchserhebung nicht mehr genutzt werden. Die Anträge auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids, auf Neuzustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids und einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid können nur noch in maschinell lesbarer Form und auf elektronischem Wege an die bundesdeutschen Mahngerichte übermittelt werden.

Nur maschinell lesbare Anträge können mittels spezieller Fach- und Branchensoftware oder aus dem zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellten Antragsportal www.online-mahnantrag.de heraus erzeugt werden. Die entsprechende Antragsdatei im EDA-Datensatzformat ist dann elektronisch auf einem sicheren Übertragungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO (z.B. beBPO) oder mittels zugelassener Übertragungs- oder Kommunikationssoftware nach dem OSCI-Standard (siehe www.egvp.de) unter Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur an das Mahngericht zu übermitteln.

Weitere Informationen finden Sie unter www.mahngerichte.de .


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